(Derzeit in Überarbeitung)
§ I Präambel
Das Kollektiv der Quijote Kaffeerösterei will in Form eines Kollektivbetriebs und im Rahmen direkter, demokratischer Handelsbeziehungen möglichst hochwertige und bedarfsgerechte Produkte herstellen. Das Kollektiv betreibt zu diesem Zweck die Firma „Quijote Kaffee OHG“ . Dabei fühlt es sich insbesondere den folgenden grundlegenden Idealen verpflichtet (Bedeutung entspricht der Reihenfolge der Auflistung):
Das Handeln der Mitglieder des Kollektivs wird bestimmt durch das aktive Eintreten für diese Ideale.
§ II Über dieses Statut
(a) Alle formal vertretungsberechtigten Personen sind verpflichtet, ausschließlich die Beschlüsse des Plenums umzusetzen, bzw. nur im Auftrag des Plenums zu handeln und je nach Notwendigkeit einen Beschluss des Plenum herbeizuführen.
(b) Alle Mitglieder des Kollektivs haften gesamtschuldnerisch für alle entstehenden Verpflichtungen des Kollektivbetriebes.
(c) Bei eigenmächtiger und vorsätzlicher Verletzung des Auftrags des Plenums kann das Plenum die Übernahme der Kosten beschließen. Über die Gewährung des Haftungsschutzes in einem solchen Fall entscheidet das Plenum mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied des Kollektivs hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.
(d) Diese Vereinbarung ist allen Mitgliedern bei Ihrem Eintritt ins Kollektiv auszuhändigen und von diesen durch ihre Unterschrift anzuerkennen.
(e) Die Präambel sowie die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu den basisdemokratischen Entscheidungsstrukturen, der dauerhaften Mitarbeit nur als Teilhaber (siehe Verbot der Lohnarbeit weiter hinten), zur Verwendung von Überschüssen und zur Auflösung können nicht entfernt oder abgemildert werden.
(f) Alle übrigen Regelungen dieser Vereinbarung können einstimmig ausgesetzt, verändert, hinzugefügt werden. Änderungen müssen schriftlich niedergelegt und von allen Mitgliedern des Kollektivs unterschrieben werden.
§ III Eintritt, Austritt, Ausschluss
1. Eintritt
(a) Alle Personen, die dauerhaft in der Firma arbeiten, müssen Mitglieder des Kollektivs sein. Ausgenommen von dieser Regel ist die Anwärterschaftszeit vor dem Eintritt ins Kollektiv sowie Aushilfen in Notsituationen und Sonderfällen (Urlaubsvertretung, Krankheit, Ursprungsreisen). Eine Quote von maximal 10 % für Aushilfen in Bezug auf die Gesamtarbeitsstunden wird angestrebt.
(b) Die Anwärterschaftszeit vor dem Eintritt ins Kollektiv dauert mindestens 18 Monate und höchstens 24 Monate. Ansonsten gilt der jeweilige Arbeitsvertrag.
(c) Der Eintritt eines neuen Mitglieds muss vom Kollektiv einstimmig befürwortet werden.
2. Austritt
a) der Austritt muss in schriftlicher Form gegenüber dem Plenum (Quijote Kaffee OHG, Marckmannstraße 30, 20539 Hamburg) vorgelegt werden. Dieser Austritt wird wirksam mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalendermonats. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft im Kollektiv mit allen Rechten und Pflichten zum vereinbarten Stichtag.
b) Unter besonderen Umständen (wichtiger Grund wie z.B. Auswanderung, gesundheitliche Gründe usw.) ist ein Austritt aus dem Kollektiv mit einer Frist von 6 Monaten vorzeitig möglich. Er erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Plenum (Quijote Kaffee, Marckmannstr. 30, 20539 Hamburg). Das Plenum kann mit dem Austretenden besondere Vereinbarungen für eine angemessene Übergangsphase vereinbaren.
c) Kollektivmitglieder / Gesellschafter_innen haften gemäß § 160 Abs 1 HGB für die bis dato begründeten Verbindlichkeiten der Firma „Quijote Kaffe OHG“ nach den Bestimmungen dieses Vertrags für eine Zeit von fünf Jahren ab praktischem Austritt.
d) Mit dem Austritt besteht kein Anspruch an Vermögen und Wert der Firma jeglicher Art welches über die Auszahlung des entsprechenden Restwertes des eingebrachten Kapitals und der Differenz zwischen Gewinnentnahme und aktuellem hamburgischem Durchschnittslohn, sofern anteilig durch Gewinn der Quijote Kaffee OHG erreicht, in den Jahren der Kollektivzugehörigkeit hinausgeht. Die Auszahlung erfolgt in 3 gleichen Teilen in Abständen von 6 Monaten.
3. Ausschluss
a) Ein 'Ausschluss', d.h. der Austritt eines Kollektivmitglieds gegen dessen Willen, ist nur aufgrund zweifach wiederholtem und abgemahnten Verstoßes gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung möglich.
b) Jeder einzelne Ausschluss muss von den verbleibenden Mitgliedern des Kollektivs einstimmig beschlossen werden.
c) Ein Ausschluss leitet in jedem Fall ein Schiedsverfahren zwischen dem/r Betroffenen und den verbleibenden Mitgliedern des Kollektivs ein, dessen Ergebnis die Ungültigkeit des Ausschlusses sein kann. Hebt das Schiedsgericht den Ausschluss auf, wird es eine nachlaufende Aufarbeitung (Mediation etc.) geben.
(d) Wird ein Ausschluss im Schiedsverfahren bestätigt, erfolgt der sofortige Ausschluss aus dem Kollektiv. Die für den Austritt unter besonderen Umständen geltende 6 Monate andauernde Bindung gilt für den Ausschluss nicht.
e) für die Rückzahlung des eingebrachten Kapitals gilt dasselbe wie unter Punkt 2 d)
4. Todesfall eines Gesellschafters
Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt.
5. Vermögenszugriff und Mitbestimmung Dritter
(a) Jeglicher Zugriff auf das Vermögen der Firma von Dritten im Rahmen von Vererbung, Scheidungen o.Ä. von Gesellschaftern über die Regelung aus 2d hinaus soll ausgeschlossen werden. Das gilt ebenso für jegliche Form von Entscheidungs- oder Stimmrecht bei Firma oder Kollektiv. Alle Kollektivmitglieder sind mit ihrem Eintritt in die Firma als Gesellschafter verpflichtet, in diesbezüglich relevanten Verträgen (Testament, Ehevertrag) wo immer rechtlich zulässig entsprechende Regelungen verbindlich zu vereinbaren.
(b) Die Firma und ihr Vermögen ist kollektives Eigentum im Sinne der Regelungen dieses Vertrags. Der Zugriff auf Vermögen der Firma durch Dritte, resultierend aus privaten Verbindlichkeiten einzelner Gesellschafter_innen, soll ausgeschlossen werden. Alle Kollektivmitglieder sind verpflichtet durch entsprechende Sorgfalt in ihrer privaten Lebensführung dazu beizutragen (Abschluss entsprechender privater Haftpflichtversicherungen, Ausschluss riskanter Geschäfte, keine private Überschuldung etc). Sollte ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Gesellschafter eröffnet werden, sind alle anderen Kollektivmitglieder umgehend und detailliert über die genauen Umstände zu informieren und über den Fortgang des Verfahrens laufend zu unterrichten. Der betroffene Gesellschafter kann als letztes Mittel, um Schaden von der Firma abzuwenden, mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. In diesem Fall bleibt der ausgeschlossene Gesellschafter weiterhin Kollektivmitglied mit allen Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag.
§ IV Organisationsaufbau, Entscheidungsstrukturen, Arbeitsorganisation
1. Plenum
(a) Das Plenum ist die Vollversammlung aller Mitglieder des Kollektivs. Es trifft alle betrieblichen Entscheidungen. Dabei hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die aktive Teilnahme am Plenum ist die Pflicht jedes Kollektivmitglieds.
(b) Das Plenum trifft sich einmal pro Woche jeden Mittwoch um 9 Uhr in den Geschäftsräumen, mindestens jedoch einmal im Monat. Änderungen von Ort und Zeitpunkt des Treffens müssen allen Mitgliedern des Kollektivs rechtzeitig bekannt gegeben werden.
(c) Abstimmungen, die wichtige betriebliche Entscheidungen (einstimmige und Entscheidungen mit aufschiebendem Veto) betreffen, müssen allen Mitgliedern des Kollektivs spätestens 7 Tage vor dem Treffen per Email angekündigt worden sein.
(d) Nicht anwesende Mitglieder können bei wichtigen betrieblichen Entscheidungen ihr Votum auch per Email abgeben.
(e) In dringenden Fällen kann jedes Mitglied des Kollektivs ein Plenum 'ad hoc' einberufen. Ein solches Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kollektivmitglieder anwesend sind. Beschlüsse eines solchen Plenums müssen vom nächsten regulären Plenum bestätigt werden.
(f) Das Plenum kann Entscheidungen an eine Arbeitsgruppe oder ein einzelnes Mitglied des Kollektivs delegieren. Eine solche Delegation muss einstimmig beschlossen werden, kann jedoch jederzeit durch einfache Mehrheit aufgehoben werden.
(g) KollegInnen in der Anwärterschaftszeit und Praktikanten können am Plenum teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht in Bezug auf Personal- und Finanzentscheidungen sowie Änderungen dieses Vertrages
(h) Die Beschlüsse des Plenums werden mit Datum und Abstimmungsergebnis protokolliert und archiviert.
2. Mehrheiten
Wir streben eine Diskussionskultur an, durch die grundsätzlich einvernehmliche Entscheidungen möglich sind. Das Bemühen um einen Beschluss, der von allen Mitgliedern des Kollektivs mitgetragen werden kann, hat Vorrang vor jeder Abstimmung. Nur für den Fall, dass trotz dieses Bemühens kein Konsens hergestellt werden kann, gelten die folgende Mehrheiten.
(a) Folgende Entscheidungen werden einstimmig getroffen: Auswahl von Rohkaffeelieferanten und deren jeweiligen Rohkaffees, neue Produkte, Entscheidungen über Kollektivmitgliedschaften, Entscheidungen über Praktika. Reisen in Ursprungsländer mit entsprechenden Mandaten, Ausschluss von Kaffees und Produkten, Ausgaben über 5000 €, Außendarstellung, Höhe und Empfänger von Spenden, Verkaufspreise von Kaffees und Produkten, Änderungen dieser Vereinbarungen, Änderungen der Rechtsform des Betriebs.
(b) Werden einstimmig zu fassende Beschlüsse mit nur einer Gegenstimme abgelehnt (Veto), so ist jedes Mitglied zur Einleitung eines Schiedsverfahrens berechtigt, durch welches das Veto aufgehoben werden kann. Dies gilt für alle Entscheidungen, die in dieser Vereinbarung 'einstimmig' genannt werden.
2c) Bei Ausgaben über 5.000 € besteht für Mitglieder des Kollektivs mit einem nicht neutralisierten Kapitalanteil von über 20.000 € ein Vetorecht.
(d) Alle nicht einstimmig zu fassenden Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern das in dieser Vereinbarung nicht explizit anders festgelegt ist
3. Arbeitszeit
(a) Die Arbeitszeit ist Maßstab der Gewinnentnahme. Die eigene Arbeitszeit wird von jedem Kollektivmitglied selbst festgelegt, muss jedoch vorher vom Plenum bestätigt werden. Änderungen individueller Arbeitszeiten werden protokolliert.
(b) Die eigene Arbeitszeit muss mindestens 24 Stunden und darf höchstens 40 Stunden pro Woche betragen.
(c) die Betriebszeit beträgt täglich 9 Stunden bei einer Pause von 1 Stunde
d) Urlaub beträgt 28 Tage auf Basis der 5 Tage-Woche, Wochenenden von Ursprungsreisen können abgebummelt werden
4. Arbeitsorganisation und Fortbildung
(a) Es wird 'Vertikale Arbeitsteilung' angestrebt, d.h. monotone, belastende und gefährliche Arbeiten sollen ebenso wie qualifizierte Arbeit, Kreativ-, Planungs- und Kontrolltätigkeiten möglichst gleichumfänglich unter allen Mitgliedern des Kollektivs aufgeteilt werden.
(b) Da dies eine Voraussetzung der 'Vertikalen Arbeitsteilung' ist, wird von jedem Mitglied des Kollektivs die Bereitschaft zu regelmäßiger fachlicher Fortbildung in den betrieblichen Schlüsselkompetenzen erwartet. Betriebliche Schlüsselkompetenzen sind: Wissen über Rohkaffee, Kaffeeröstung und -vermarktung, Kaffeezubereitung, betriebliches Controlling sowie Fremdsprachen. Die hierfür zur Verfügung stehende Zeit beträgt 5 Arbeitstage pro Jahr.
c) Für diese Fortbildungen muss der Betrieb die erforderlichen Mittel von Person bis zu 1500,- Euro bereit stellen und die erforderliche Zeit in der Arbeitszeitplanung berücksichtigen.
d) Geltende gesetzliche Bestimmungen zu Gesundheit und Arbeitsschutz dürfen nicht unterlaufen werden.
e) Praktika dienen nicht den Zielen von Quijote Kaffee, sondern der Ausbildung der PraktikantInnen in den Bereichen Röstung, Sensorik oder Zubereitung. Die Dauer eines Praktikums beträgt mindestens 3 Monate und maximal 6 Monate. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden, die sich auf drei volle Arbeitstage á acht Stunden verteilen. Zwei Tage (2/3) dieser Zeit wird konkrete Hilfe durch die Praktikanten im Betriebsalltag erwartet, ein Tag (1/3) steht für die Bearbeitung eines Projektes zur Verfügung. Die Entlohnung beträgt 2/5 des Lohns einer 40 Std. Vollzeitstelle.
5. Transparenz
(a) Interne Transparenz: Alle Mitglieder des Kollektivs haben jederzeit das Recht, alle betrieblichen Daten (Dokumente und Dateien) einzusehen. Auf Wunsch ist der Inhalt von den dafür zuständigen 'Experten' zu erläutern. Sind zum Verständnis wichtiger betrieblicher Abläufe Fortbildungen erforderlich, werden vom Plenum geeignete Möglichkeiten bereit gestellt.
(b) Transparenz nach außen: alle produktbezogenen Informationen (Inhalte des Kollektivvertrages, Produktbestandteile, Rezepturen, Produktionsverfahren, Preisgestaltung, Herkunft, Röstdatum, Kaufverträge, Kalkulation) werden auf unserer Website oder den jeweiligen Packungen offen gelegt. c) Generell gilt betriebliche Schweigepflicht bei Beziehungen zu Kunden und Vertragspartnern, Produkt- und Projektneuentwicklungen, soweit dies nicht ausdrücklich vom Plenum anders festgelegt wird.
§ V Überschüsse
Jenseits notwendiger Investitionen und der vorher festgelegten Gewinnentnahme anfallende Gewinne werden in einem vom Plenum jeweils festzulegenden Verhältnis für die folgenden Zwecke verwendet:
§ VI Vergütung, Gewinnentnahme, Lohn und soziale Sicherung
(a) Berechnungsgrundlage für die Gewinnentnahme ist ausschließlich die geleistete Arbeitszeit. Alle Mitglieder des Kollektivs sowie KollegInnen in der Anwärterschaftszeitzeit (diese erhalten einen Arbeitgeberbruttolohn in Höhe der Gewinnentnahme) erhalten den gleichen Anteil pro Arbeitsstunde, unabhängig von ihrer Qualifikation, ihrer Stellung im Betrieb oder ihren Aufgaben.
(b) Die jeweilige Höhe des Lohns bzw. der Gewinnentnahme wird vom Plenum einstimmig beschlossen. Änderungen erfolgen nach wirtschaftlichen Möglichkeiten.
(c) Die Gewinnentnahme pro Arbeitsstunde soll das Durchschnittseinkommen des "Produzierenden- und des Dienstleistungssektors" in Hamburg nicht überschreiten. Quelle: https://www.statistik-nord.de/zahlen-fakten/erwerbstaetigkeit-verdienste-arbeitskosten/verdienste
d) Krankentagegeld: Quijote zahlt nach der 6. bis zur 78. Woche einer Krankheit 90 % des Lohnes für den betroffenen Teilhaber
e) Details zu Krankentagegeld und Absicherung bezüglich Arbeitsunfähigkeit und schweren Krankheiten und eventueller Alterabsicherung werden intern geklärt
§ VII Teilung, Auflösung, Zusammenschluss
1. Teilung
(a) Eine Teilung des Kollektivs ist möglich, wenn dies von mindestens 25% der Kollektivmitglieder, jedoch mindestens 2 Mitgliedern, gewünscht wird.
(b) Verbleibenden Mitglieder können ein Veto gegen die Teilung aussprechen, wenn der alte Betrieb durch die Teilung in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten würde.
(c) Die Teilung von Vermögen und Schulden des Betriebs erfolgt in einem Verhältnis, welches der summierten Dauer der Betriebszugehörigkeiten in Jahren (50%) und der summierten Gesamtarbeitszeit in Stunden (50%) der Mitglieder (= 'Quote') der beiden Gruppen entspricht.
(d) Alle nicht-materiellen Werte des Betriebs (Geschäftsbeziehungen, Kundenkontakte, Rezepturen, Informationen, Daten, u.ä.) können von beiden Gruppen gleichermaßen beansprucht werden.
(e) Eine Teilung des Kollektivs muss nicht notwendig auch zu einer Teilung des Betriebs führen. Wird dies jedoch von einer Partei gewünscht, steht Quijote Kaffee, der Standort, Telefonnummern, IPDomänen u.ä. der Gruppe mit der höheren 'Quote' (s.o.) zu.
(f) Alle aus der Teilung hervorgehenden Kollektive bleiben an den Inhalt dieser Vereinbarung gebunden, insbesondere an die Bestimmungen zu den basisdemokratischen Entscheidungsstrukturen, dem Verbot der Lohnarbeit und zur Verwendung von Überschüssen. Der Text der Präambel kann einvernehmlich den Wünschen der neuen Kollektive angepasst werden.
(g) Alle anderen Details der Teilung werden zwischen den Gruppen verhandelt. Punkte, in denen sich die Gruppen nicht einigen können, werden in einem Schiedsverfahren entschieden.
2. Auflösung
(a) Die Auflösung des Kollektivs und damit des Betriebs muss vom Kollektiv einstimmig beschlossen werden.
(b) Ein bei der Auflösung eventuell anfallender Gewinn (Überschuss nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten, Rückzahlung aller Fremddarlehen, vollständiger Kapitalneutralisierung und Auszahlung von Rücklagen für betriebliche Sozialleistungen, Anteil zwischen Gewinnentnahme und Mindestlohn....) wird nicht an die Mitglieder des Kollektivs ausgezahlt, sondern in einem von den Kollektivmitgliedern festzulegenden Verhältnis für die folgenden Zwecke verwendet:
3. Zusammenschluss
(a) Ein Zusammenschluss mit einem anderen Betrieb muss vom Kollektiv einstimmig beschlossen werden.
(b) Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende neue Kollektiv bleibt an den Inhalt dieser Vereinbarung gebunden, insbesondere an die Bestimmungen zu den basisdemokratischen Entscheidungsstrukturen, dem Verbot der Lohnarbeit und zur Verwendung von Überschüssen. Der Text der Präambel kann den Wünschen des neuen Kollektivs angepasst werden.
§ VIII Schlichtung und Schiedsverfahren
Schiedsrichterliches Verfahren
Die Mitlieder des Quijote Kaffee Kollektivs vereinbaren, bei unlösbaren Konflikten ein Schiedsrichterliches Verfahren gemäß der Zivilen Prozessordnung (ZPO §§ 1025 ff) durchzuführen. Auf den üblichen Rechtsweg wird ausdrücklich und in soweit verzichtet. Ein entsprechender Schiedsvertrag ist beschlossen und diesem Vertrag angehängt.
Schlussbestimmungen
(a) Änderungen und Ergänzungen dieses Statuts bedürfen zu ihrer Wirksamwerdung der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
(b) Eine etwaige Ungültigkeit oder Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des gesamten Statuts nicht. Sollten sich einzelne Bestimmungen als ungültig oder unwirksam erweisen, so sind diese Bestimmungen durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die den beabsichtigten Zweck bestmöglich erreicht.
(c) Änderung der Gesellschaftsform hat die rechtlich notwendigen Anpassungen zwingend zur Folge